( § 107 Abs 1 ASVG ) Der Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG ist dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Frage, ob dem Versicherten der unrechtmäßige Bezug hätte auffallen müssen, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Erhielt der Versicherte für die Dauer eines Krankengeldbezuges eine nicht unbeträchtliche Pensionsnachzahlung, wäre es ihm in Hinblick auf den eklatanten Überbezug zumutbar gewesen, bei Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit des Pensionsbezuges in dieser Höhe Rückfrage beim Krankenversicherungsträger oder der Pensionsversicherungsanstalt zu halten, so dass der Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG verwirklicht ist. OGH 28.05.2002, 10 ObS 161/02b.