( § 139 ASVG ) Dauerte der Zustand der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten infolge derselben Krankheit über den Zeitpunkt der Abschreibung vom Krankenstand durch die Gebietskrankenkasse wegen Nichtvorlage angeforderter Befunde fort, liegt selbst dann ein einheitlicher Versicherungsfall vor, wenn die der Abschreibung unmittelbar folgenden ärztlichen Krankschreibungen wegen einer anderen Krankheitsursache erfolgten.