( § 253 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2000/101 ) Seit dem SRÄG 1996, BGBl 1996/411, ARD 4769/1/96, kommt es für die Frage des Eintrittes des Ruhens der Pension nicht mehr darauf an, ob der Pensionsbeginn vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes liegt, sondern ist ausschließlich zu prüfen, ob ein Krankengeld Surrogat für ein neben der Pension zulässigerweise erzieltes Einkommen ist und damit Ruhen nicht auslösen soll. LG Salzburg 02.10.2000, 32 Cgs 12/00. (ZAS Jud. 3/2002)