( § 4 Abs 1 und Abs 3 EFZG ) Da Kuraufenthalte einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit gleichgestellt sind, hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 1 EFZG einen geplanten Kuraufenthalt ohne Verzug, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung, bekannt zu geben und gemäß § 4 Abs 3 EFZG durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vor Antritt des Kuraufenthaltes zu belegen. Hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schon ca. 3 Monate vor dem geplanten Kuraufenthalt diesen unter Vorlage eines Schreibens des Kurzentrums mit genauer Nennung des An- und Abreisetages mitgeteilt, hat er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während dieses Zeitraumes gewahrt.