( § 82a GewO ) Das Nichtmelden einer Arbeitsverhinderung und das damit verbundene Nichterscheinen am Arbeitsplatz rechtfertigen für sich allein noch nicht den Schluss, dass ein vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers gegeben ist. Blieb aber der Arbeitnehmer - wie im vorliegenden Fall - lediglich unter der Angabe, seine Mutter in der Türkei sei krank, von der Arbeit fern und erschien er, obwohl tatsächlich kein Arbeitsverhinderungsgrund vorlag, nicht mehr am Arbeitsplatz, bestand für den Arbeitgeber kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten aus dem Dienstvertrag vorzeitig austreten wollte. Wird vonseiten des Arbeitgebers dazu kein Anlass geboten, ist dieser vorzeitige Austritt unberechtigt. ASG Wien 04.04.2002, 1 Cga 55/01s, rk.