( § 27 AngG ) Eine Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden. Wird dem Arbeitgeber von der GKK mitgeteilt, dass der - ursprünglich krank gemeldete - Arbeitnehmer bereits gesundgeschrieben sei, weil er einer chefärztlichen Vorladung nicht Folge geleistet hätte, war diese Vorladung dem Arbeitnehmer allerdings nicht zugekommen, da sie (wegen eines Irrtums in der ärztlichen Praxis und mangelnder Nachprüfung durch die GKK) an eine schon seit längerem nicht mehr aktuelle Wohnadresse gesandt worden war, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.