( § 20, § 27 AngG, § 863 ABGB ) Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehender Konsens über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses kann ohne neuerliche Übereinkunft durch einseitig geändertes Verhalten des Arbeitnehmers nicht rückgängig gemacht werden. Ein Verhalten, bei dem der Arbeitnehmer alles tut, um an einem Dienstverhältnis festzuhalten, indem er Zeitbestätigungen über Zahnarztbesuche vorlegt und telefonische Krankmeldungen macht, kann an der Beendigung des Dienstverhältnisses nichts ändern. Auch die schriftliche Mitteilung einer Entlassung Tage nach der Beendigung des Dienstverhältnisses kann ebenso wenig als schlüssige Verlängerung des Dienstverhältnisses aufgefasst werden wie eine weitere An- und Abmeldung des Arbeitnehmers bei der Gebietskrankenkasse (dies hat nur deklaratorische Wirkung). ASG Wien 25.06.2001, 26 Cga 15/00s, rk.