( § 8 AngG, § 5 UrlG ) Ein Fernbleiben vom Dienst ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem dazu berufenen Arzt bejaht wurde, auch wenn objektiv dazu keine Veranlassung bestand, der Arbeitnehmer aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bestätigung vertrauen durfte. Dies gilt sogar dann, wenn eine Krankschreibung ohne persönliche Untersuchung durch den Arzt ausschließlich aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers erfolgt. Der Umstand, dass der Krankenstand objektiv nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, schadet daher dem Arbeitnehmer nicht, wenn er sich im guten Glauben auf die Angabe seines Arztes in den Krankenstand begeben hat, eine bewusste Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben ist und er tatsächlich Schmerzen hatte. ASG Wien 16.11.2001, 22 Cga 67/00h, bestätigt durch OLG Wien 16. 5. 2002, 10 Ra 110/02y.