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§ 8 Abs 8 AngG, § 4 EFZG

ARD 5358/4/2002 Heft 5358 v. 19.11.2002

( § 8 Abs 8 AngG, § 4 EFZG ) Ein Arbeitnehmer hat seine Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug bekannt zu geben. Die Rechtsfolge bei Nichtbefolgung ist aber nur der Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis. Erbringt der Arbeitnehmer selbst nach mehrmaliger Aufforderung durch den Arbeitgeber den Nachweis für seine Dienstverhinderung nicht, ist eine Entlassung nur aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Weder die Nichtvorlage der Bescheinigung, noch das Unterlassen der Verständigung des Arbeitgebers von einer Dienstverhinderung rechtfertigen eine Entlassung.

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