(§ 82 lit f GewO) Da mehrere, jeweils ca. 30 km lange Motorradfahrten bei einer Sehnenscheidenentzündung und der aus diesem Grund erfolgten Anweisung des Arztes, den lädierten Arm zu schonen, objektiv geeignet sind, den Heilungsverlauf zu verzögern, verwirklicht ein Arbeitnehmer, der ein derartiges Verhalten im Krankenstand setzt, den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung.
OGH 16.05.2002, 8 ObA 100/02t