( § 27 Z 1 AngG, § 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Sexualstraftat verurteilt, rechtfertigt dies den Arbeitgeber bereits vor Rechtskraft des Strafurteils zu dessen Entlassung, da bereits mit der Verurteilung die konkrete Möglichkeit einer Schädigung des Rufes des Arbeitgeber besteht.
ASG Wien 05.11.2001, 7 Cga 170/00w