( § 61 Abs 2 lit e NÖ LVBG ) Ein mehrjähriger Drogenkonsum eines Krankenpflegers ist selbst dann dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich und berechtigt daher zur Kündigung, wenn es sich nur um einen gelegentlichen Konsum von Cannabis in geringfügigen Mengen und ausschließlich im privaten Bereich ohne Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers handelte.
ASG Wien 05.12.2001, 27 Cga 44/01i