( § 4 EStG ) Wird einem Abgabepflichtigen, der durch ein Arbeitszimmer sein Haus zu 9% betrieblich nutzt, wegen unfallbedingter Mehrkosten des Hausumbaus von der Versicherung Schadenersatz bezahlt, wird dieser Schadenersatz nicht von einem Bauausführenden, sondern von einem Dritten gewährt, weswegen die bereits durch den Umbau begründeten Zahlungsverpflichtungen durch den Schadenersatz nicht rückgängig gemacht werden. Vielmehr setzt die Geltendmachung des Schadenersatzes voraus, dass die zu den Anschaffungskosten führenden Zahlungsverpflichtungen unverändert bestehen. Der Schadenersatz des Dritten beruht in diesem Fall auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Titel, der auch steuerlich gesondert zu beurteilen ist. Somit führt der Schadenersatz zu keiner nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten des Hauses, so dass sich die anteilige AfA für das betrieblich genutzte Arbeitszimmer von den gesamten Herstellungskosten bemisst. Der Schadenersatz ist anteilig als Betriebseinnahme anzusehen, der die von den tatsächlichen Anschaffungskosten berechnete anteilige AfA als Betriebsausgabe gegenübersteht. VwGH 19.03.2002, 96/14/0087. (Beschwerde abgewiesen)