( § 4 Abs 3 EStG ) Werden die Zinszahlungen für ein von der Ehefrau eines Mitunternehmers gewährtes Darlehen nicht als gemeinschaftliche Betriebsausgaben der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) geführten Patentanwaltsgemeinschaft, sondern als Sonderbetriebsausgaben des Mitunternehmers und Ehemanns behandelt, werden die Interessen des Partners nicht berührt und handelt es sich um Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, auch wenn der notariell beglaubigte Darlehensvertrag beide Partner der Kanzleigemeinschaft als Darlehensnehmer ausweist und der Darlehensbetrag auf das Konto der Arbeitsgemeinschaft überwiesen wurde.