( § 4 Abs 4 EStG, § 12 Abs 1 Z 6 KStG ) Aus § 12 Abs 1 Z 6 KStG ergibt sich, dass Aussetzungszinsen in Zusammenhang mit Personensteuern nicht abzugsfähige Aufwendungen sind. Da Personensteuern nicht abzugsfähig sind, sind auch jene Nebengebühren, die in Zusammenhang mit Personensteuern zu entrichten sind, nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26. 11. 1996, 92/14/0078, ARD 4824/37/97). VwGH 22.11.2001, 98/15/0089, 0090. (Beschwerde abgewiesen)