( § 4 Abs 4 EStG, § 115 BAO ) Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasen (hier: Schweiz) können nicht als erwiesen angesehen werden, wenn nicht jede einzelne Leistung konkret und detailliert dargestellt und bewiesen wird. Aus diesem Grund können Zahlungen für behauptete, aber nicht nachgewiesene Leistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Eine Leistungsaufstellung darf nicht in einem solchen Maße allgemein gehalten sein (z.B. Besprechung betreffend Fremdwährungsfinanzierung über Schweizer Banken), dass sich aus ihr in keiner Weise konkrete einzelne Leistungen, geschweige denn ein Vorteil aus diesen Leistungen für den Abgabepflichtigen, ergeben. Gegen das Vorliegen von Betriebsausgaben spricht im vorliegenden Fall auch, dass ein Teil der behaupteten Gegenleistungen (hier: z.B. die Übermittlung von Bankprospektmaterial und Zeitungsannoncen und insbesondere die Beratung betreffend Fremdwährungsfinanzierung) weitgehend unentgeltlich von Banken bezogen werden kann. VwGH 22.11.2001, 98/15/0089, 0090. (Beschwerde abgewiesen)