( § 4 Abs 4 EStG ) Da es unüblich ist, für die einmalige Nennung der Namen und Adressen von potenziellen Kunden dauerhaft Provisionen in Höhe von 10% der mit diesen Kunden erzielten Umsätze zu zahlen, können diese Provisionen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
VwGH 31.01.2002, 2001/15/0007, 2000/15/0177