( § 4 Abs 1, § 24 EStG ) Werden von einem Einzelunternehmer im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs eine Betriebsliegenschaft samt Hotelgebäude und eine angrenzende unbebaute Privatliegenschaft veräußert, kann für die Ermittlung des auf das Hotelgebäude entfallenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns die Aufteilung des Gesamtkaufpreises der beiden Liegenschaften auf Grund und Boden sowie Gebäude nach dem Sachwertverhältnis erfolgen.