( § 1151, § 1295 ABGB ) Wer einen anderen dafür zu entschädigen hat, dass dieser auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, muss ihn so stellen, wie er ohne das Vertrauen stünde. Behauptet der Vertragspartner aber gar nicht, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages vermögenswerte Aufwendungen getätigt oder andere Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte, können jene Ansprüche, die er nur bei gültigem Vertrag gehabt hätte (Erfüllungsinteresse), im Rahmen des Ersatzanspruches auf den Vertrauensschaden nicht berücksichtigt werden. Ein Mesner, der ohne die für die Gültigkeit des Vertrages erforderliche Zustimmung des Bischofs „eingestellt“ wurde, hat daher bei Auflösung des faktischen Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung. OGH 05.06.2002, 9 ObA 132/02f.