( § 3 AVRAG, § 4 VBG, § 10 Bundesmuseen-Gesetz idF vor BGBl I 2002/14 ) Wird ein Vertragsbediensteter nach Beendigung seines zulässig bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befristeten Dienstverhältnisses vom Übernehmer wieder angestellt, kommt eine neuerliche Befristung nur innerhalb der in § 4 Abs 4 VBG normierten Grenzen (höchstens 3 Monate) in Betracht. Die Vereinbarungen einer Kündigungsklausel und einer Probezeit zu Beginn der 2. Befristung sind als unzulässige Verschlechterung ausgeschlossen.