( § 1405 ABGB ) Das Anbot eines neuen Arbeitgebers auf Übernahme der Dienstverträge mit allen Rechten und Pflichten „beginnend mit der Entgeltzahlungsperiode Februar“ ist dahin zu verstehen, dass die Dienstverhältnisse auch mit der Pflicht zur Nachzahlung noch offener Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer übergehen sollen. Der Zusatz „beginnend mit der Entgeltzahlungsperiode Februar“ kann durchaus dahin verstanden werden, dass es sich hiebei um den Stichtag des Übergangs des Dienstverhältnisses handelt, dass also ab 1. Februar der Übernehmer als neuer Arbeitgeber anzusehen ist. Ein ausdrücklicher Vorbehalt in zeitlicher Hinsicht und Haftungsausschluss für davor liegende offene Entgeltansprüche ist darin nicht zu erblicken. OGH 15.11.2001, 8 ObA 252/01v.