( § 914 ABGB ) Wird in einer Vereinbarung über die Gewährung einer Betriebspension die Bemessungsgrundlage mit dem „pensionsfähigen Jahresbezug“ definiert, der sich aus dem 14fachen Monatsgehaltsbezug zusammensetzt, während allfällige Remunerationen sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen gewährt werden, ausdrücklich als nicht pensionsfähig bezeichnet werden, ergibt sich aus dem Wortlaut eindeutig, dass eine neben dem Grundgehalt monatlich gewährte Sondervergütung nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen ist. Bezug ist in diesem Zusammenhang nicht als weiter Entgeltbegriff zu verstehen. OLG Wien 16.05.2002, 10 Ra 65/02f, in Bestätigung von ASG Wien 29. 6. 2001, 18 Cga 86/99v (2. Rechtsgang; 1. Rechtsgang siehe ASG Wien 31. 8. 1999, 18 Cga 86/99v, ARD 5123/17/2000).