( § 21 Z 1 KVG ) Zum Entgelt, von dem die Börsenumsatzsteuer zu berechnen ist, gehören alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß die Leistungen tatsächlich erbracht werden (vgl. u.a. VwGH 9. 11. 2000, 97/16/0354, ARD 5222/14/2001; VwGH 27. 1. 2000, 99/16/0454, ARD 5222/15/2001). Eine Haftungsübernahme kann daher Teil des vereinbarten Preises und damit der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer sein, wenn sie Bedingung für den Verkauf des Anteils ist. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0097. (Bescheid aufgehoben)