( § 21 Z 1 KVG idF vor BGBl I 1999/106 ) Verpflichtet sich der Käufer von Geschäftsanteilen an einer GmbH gegenüber den Verkäufern, dass die GmbH an jeden Verkäufer, dessen Beschäftigungsverhältnis mit ihr fortbesteht, ergebnisabhängige Sonderzahlungen auszubezahlen hat, sind diese Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer einzubeziehen.
VwGH 19.09.2001, 2001/16/0146