( § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG, § 18 Abs 1 GmbHG ) In der Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG sind unter „Geschäftsführern“ Geschäftsführer iSd GmbHG gemeint, d.h. jene Organe, die eine GmbH sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten (§ 18 Abs 1 GmbHG). Inwieweit sie die damit verbundenen Aufgaben selbst erfüllen oder andere Personen damit betrauen, ist - wie bei anderen selbständig Erwerbstätigen - für den Eintritt der Pflichtversicherung nicht maßgeblich. Die Geschäftsführereigenschaft des Gesellschafters einer GmbH ist ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht und es ist nicht maßgeblich, was im Innenverhältnis vereinbart wird. BMSG 11.09.2000, 123.418/2-7/99. (ZAS Jud. 3/2002)