( § 4 Abs 2, § 539a Abs 1 ASVG ) Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist bei Beurteilung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz der wahre Gehalt und nicht die (bloß) äußere Erscheinungsform maßgebend. Mögen die Vertragspartner daher auch einen „freien Dienstvertrag“ abgeschlossen und z.B. die Entgeltzahlung für den Fall der Krankheit ausgeschlossen haben, so ist bei der Beurteilung des Sachverhaltes letztendlich von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen. Liegt eine entgeltliche Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vor, hindert eine als freier Dienstvertrag bezeichnete Vereinbarung daher nicht das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs 2 ASVG. BMSG 07.11.2000, 121.556/12-7/2000. (ZAS Jud. 3/2002)