( § 333 Abs 1, § 335 Abs 3 ASVG ) Stürzt ein ordentlicher Hörer an einer Pädagogischen Akademie nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung auf dem vor dem Akademiegebäude verlaufenden, trotz Schnee und Glatteis ungestreuten Gehweg, sind Schadenersatzansprüche - auch Schmerzengeldansprüche - gegen die Republik Österreich als Träger dieser Ausbildungseinrichtung wegen fahrlässiger Verletzung der Streupflicht nach § 93 StVO aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs ausgeschlossen.