Verordnung des BMSG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen iSd § 49 Abs 1 ASVG - bis zur Höhe von € 537,78 - ab 1. 11. 2002 u.a. für Sportler und Trainer im Rahmen eines Sportvereines, Trainer im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines, Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen, (Film-)Schauspieler und Musiker. BGBl II 2002/409, ausgegeben am 5. 11. 2002.