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§ 70 Abs 5, § 308 ASVG

ARD 5354/14/2002 Heft 5354 v. 5.11.2002

( § 70 Abs 5, § 308 ASVG ) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 ASVG betreffend Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung korreliert mit § 308 Abs 4 ASVG, wonach nach Beendigung eines Karenzurlaubs die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von 2 Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung von Versicherungsbeiträgen davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubs „für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet“ werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubs voraus.

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