( § 73 Abs 1a ASVG ) Die Einbeziehung der Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern in die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung - also die Privilegierung beitragsfreier „privater" Zusatzpensionsleistungen gegenüber "öffentlichen" Zusatzpensionsleistungen - ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Differenzierung aufgrund der Herkunft der Zusatzpension ist daher verfassungswidrig und § 73 Abs 1a ASVG mit Ablauf des 31. 12. 2002 als verfassungswidrig aufzuheben.