( § 10 Abs 1 AÜG ) Der Ausdruck „Bedachtnahme“ in § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG ist im Sinne eines Anspruches der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Ist-Löhne) zu verstehen. Es kommt allein auf die Mindestentgelte des auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden KV an. LG Wiener Neustadt 09.08.2001, 7 Cga 79/01f. (ZAS Jud. 3/2002)