Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wurde für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt. Dies bewirkt eine Erhöhung der Pensionen und anderer Leistungen ab 1. 1. 2003 um 0,5%.
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG und § 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wurde für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt. Dies bewirkt eine Erhöhung der Pensionen und anderer Leistungen ab 1. 1. 2003 um 0,5%.