( § 41 Abs 2 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Regelmäßige monatliche Geschäftsführerbezüge unterliegen auch dann der Dienstgeberbeitragspflicht, wenn die Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - ihren Sitz in Wien hat, der Betätigungsort des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers jedoch ca. 250 km entfernt ist, da dieser Umstand einer laufenden Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben nicht entgegensteht. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0096 (vormals 2000/13/0085). (Beschwerde abgewiesen)