( § 8 Abs 2, § 34 Abs 1 FinStrG ) Hat ein Steuerpflichtiger sämtliche (auch private) Belege ohne begleitende Information an seinen Steuerberater weitergegeben, hat er auf die (auch) private Beschäftigung seines Arbeitnehmers (hier: einer Ordinationskraft) in keiner Weise verwiesen und sollten - auch nach der Darstellung des Steuerberaters - im Zivilverfahren (Honorarprozess) möglichst viele, auch private Aufwendungen in die Betriebsausgaben Eingang finden, erweist sich die Schlussfolgerung, der Steuerpflichtige habe es für möglich gehalten, dass der Steuerberater wegen der gewählten Vorgangsweise bei der Weitergabe der Belege privat veranlasste Aufwendungen nicht oder nur unzulänglich ausscheiden könne, als schlüssig, so dass der Steuerpflichtige fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt hat. VwGH 29.05.2001, 99/14/0110. (Beschwerde abgewiesen)