( § 1154 ABGB ) Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es einem Arbeitgeber verwehrt, einzelne Arbeitnehmer willkürlich oder aus sachfremden Gründen schlechter zu behandeln als die übrigen. Insbesondere bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen. Eine konkret, auch im Vergleich zu anderen mit gleichen Aufgaben betrauten Mitarbeitern, fassbare Minderleistung könnte zwar einen solchen sachlichen Grund für den Ausschluss von einer Prämienzusage bieten, jedoch bedarf es dafür auch eines inhaltlichen Zusammenhanges zwischen den Voraussetzungen, unter denen die Prämie gewährt wird, und der mangelhaft erbrachten Leistung. Wurde daher ein bestimmter Arbeitserfolg nicht zur Bedingung für die Gewährung einer Sonderprämie gemacht, sondern waren vielmehr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der bisherigen Weise beim Betriebsnachfolger und die Unterlassung einer Arbeitnehmerkündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einzige Voraussetzungen für die Gewährung, ist der Ausschluss des Arbeitnehmers von der Prämienzusage mit der Begründung, seine Leistung im fraglichen Zeitraum sei nicht zufrieden stellend gewesen, nach Zweck und Bedingung der Prämie unsachlich und dem Gleichbehandlungsgebot widersprechend. ASG Wien 23.04.2001, 29 Cga 124/00t, rk.