( § 44 Abs 3 Wr. BehG ) Nach § 44 Abs 3 Wiener Behindertengesetz (Wr. BehG) ist ein Behinderter zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages nur dann verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Durchführung der Sozialhilfemaßnahmen (hier: Unterbringung in einer Beschäftigungstherapieeinrichtung) ein - gewisse Grenzen übersteigendes - Einkommen hatte oder die Verwertung eines bei Prüfung der Einkommensgrenzen außer Betracht gelassenen Vermögens oder von Ansprüchen nachträglich möglich oder zumutbar wird. Daraus ist abzuleiten, dass wegen „pflegebezogener Geldleistungen“ dem Behinderten nie ein nachträglicher Kostenbeitrag vorzuschreiben ist. Dass § 44 Abs 3 Wr. BehG durch LGBl f. Wien 1993/42 nicht in dem Sinn novelliert wurde, dass auch das nachträgliche Bekanntwerden „pflegebezogener Geldleistungen“ zur nachträglichen Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten kann, ist nicht z.B. ein offenkundiges Versehen des Gesetzgebers oder eine planwidrige Lücke, sondern lässt sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung davon ausgeht, dass pflegebezogene Geldleistungen nicht erst nachträglich bekannt werden. VwGH 04.10.2001, 96/08/0300. (Bescheid aufgehoben)