( § 89 Abs 2 ASGG, § 4 BPGG ) Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach iSd § 89 Abs 2 ASGG nicht vor; es ist dem Pflegebedürftigen vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt. OGH 30.10.2001, 10 ObS 339/01b.