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§ 26 AngG

ARD 5351/11/2002 Heft 5351 v. 22.10.2002

( § 26 AngG ) Lässt das Verhalten des Vertragspartners für einen objektiven Betrachter mehrere plausible Erklärungen zu, kann keine schlüssige Willenserklärung zustande kommen. Da das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst - abgesehen von der ohnedies immer zu bedenkenden Möglichkeit einer Erkrankung - z.B. auch als eigenmächtiger Antritt eines Zeitausgleiches gedeutet werden kann, darf ohne weitere Anhaltspunkte kein vorzeitiger Austritt angenommen werden. ASG Wien 21.02.2002, 29 Cga 218/01t, rk.

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