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§ 1 HGHAngG

ARD 5350/42/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 1 HGHAngG ) Bei der Lösung der Frage, wer in einem konkreten Fall Arbeitgeber eines Arbeitnehmers ist, ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber aufgetreten ist. Ist daher ein Arbeitnehmer als Reinigungskraft überwiegend im privaten Haushalt einer Person beschäftigt, an deren Anweisungen hinsichtlich Art der Arbeitsleistung, Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden und deren Kontrolle unterworfen, konnte der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Person als Privatperson sein Arbeitgeber ist, auch wenn er von einer GmbH, deren Gesellschafter der Arbeitgeber ist, als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war und von dieser Gesellschaft seinen Lohn ausbezahlt bekam. Somit liegt ein dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis vor.

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