( § 1151 ABGB ) Ist der zur Arbeitsleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern ist er auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt kein Dienstverhältnis vor. Bundesarbeitsgericht/BRD 12.12.2001, 5 AZR 253/00. (Betriebs-Berater 2002/1702, Heft 33)