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§ 1029 ff. ABGB

ARD 5350/39/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 1029 ff. ABGB ) Kommt zwar die Vollmacht zum Abschluss von Arbeitsverträgen nur der Geschäftsführung zu, hat aber der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in der Personalabteilung die Befugnis zur selbständigen Durchführung von Bewerbungsgesprächen samt Festlegung der Arbeitsleistung und des Gehaltes eingeräumt, hat er nach außen hin den Anschein geweckt, dass diese Mitarbeiter in Vertragsangelegenheiten weitgehend selbständig agieren dürfen („Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes“). War für einen Bewerber in keiner Weise erkennbar, dass diese Befugnisse in Hinblick auf den Dienstvertragsabschluss eingeschränkt sind, da ihm gegenüber von einem weiteren Gespräch mit der Geschäftsleitung als Voraussetzung für den Abschluss des Dienstvertrages nie die Rede war, konnte er nach den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass in den Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Personalabteilung ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss daher das Verhalten seiner Mitarbeiter gegen sich gelten lassen, so dass vom Zustandekommen eines Dienstvertrages auszugehen ist. ASG Wien 20.04.2001, 25 Cga 77/00a, rk.

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