( § 431 ABGB, § 7 Abs 1 HbG ) Auch wenn nur der Eigentümer eines Hauses Arbeitgeber eines Hausbesorgers sein kann, schließt dies eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. Auch der nicht intabulierte Erwerber eines Hauses, dem bereits der Besitz und die Verwaltung der Liegenschaft übertragen wurde, kann ein Hausbesorgerdienstverhältnis übernehmen. Selbst wenn er noch nicht bücherlicher Eigentümer ist, steht ihm die Verfügung über die Gesamtliegenschaft wie einem solchen zu. Für die Arbeitgeberschaft steht somit der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft im Vordergrund, da der Hausbesitz, der wie eine Art Unternehmen anzusehen ist, den Schluss zulässt, dass das Dienstverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Neuerwerber übergeht. Unabhängig von einer Einverleibung im Grundbuch tritt daher der Erwerber des Hauses in das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger ein. ASG Wien 22.08.2001, 11 Cga 202/00f, rk.