( Art 132 B-VG, § 36 Abs 2 VwGG ) Die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG zieht - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den VwGH nach sich, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist. VwGH 26.04.2000, 2000/14/0049. (Beschwerde abgewiesen)