( § 228 ZPO, § 36 AngG ) Das rechtliche Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ist vom Kläger durch Geltendmachung konkreter Umstände zu behaupten und zu beweisen. Auch wenn die Beeinträchtigungen des Fortkommens eines Arbeitnehmers während der einjährigen Dauer des von ihm bekämpften Konkurrenzverbotes noch evident gewesen sein mögen, ist die bloße Behauptung, dass sein Feststellungsinteresse auch über den gesetzten Zeitrahmen hinaus wirke, nicht ausreichend konkretisiert. OGH 11.07.2001, 9 ObA 172/01m.