( § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Bei einem Keyboard handelt es sich um ein Musikinstrument, das üblicherweise dem privaten Lebensbereich zugeordnet wird. Bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches kommt aber das Aufteilungs- und Abzugsverbot zum Tragen. Aufgrund des klaren Wortlautes des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG kann daher der vom Abgabepflichtigen (hier: AHS-Lehrer) getätigte Aufwand für ein Keyboard für den Multimediaunterricht zu keinen abzugsfähigen Werbungskosten führen, da die Anschaffung des Keyboards - ungeachtet des Beitrages zur Förderung der beruflichen Tätigkeit - als Aufwand „für die private Lebensführung“ beurteilt werden muss. Daher ist auch eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil nicht zulässig. FLD f. OÖ 19. 9. 2000, RV 716/1-6/2000. (ÖStZ 2002/274, S. 165, Heft 7)