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§ 133, § 136 ASVG

ARD 5350/13/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 133, § 136 ASVG ) Bekämpft ein Medikament nicht das Grundleiden (hier: Hepatitis C) an sich, sondern die mit dessen medizinischer Behandlung verbundenen Nebenwirkungen, kann es trotzdem ein für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung des Versicherten notwendiges Heilmittel iSd § 136 Abs 1 ASVG sein, wenn der Heilerfolg der Grunderkrankung nur gegeben ist, wenn auch die Nebenwirkungen (hier: erhöhte Infektionsgefahr) entsprechend verhindert und bekämpft werden. Insbesondere wenn die einzige Alternative zur Verabreichung des die Nebenwirkungen bekämpfenden Medikaments (hier: Neupogen) ein längerfristiger Krankenhausaufenthalt ist, während dessen die Therapie zur Bekämpfung der Grundkrankheit ausgesetzt werden muss, stellt die vorbeugende Behandlung zur Vermeidung der Nebenwirkung im Gegensatz zur vorbeugenden stationären Aufnahme während der monatelangen Therapie die für den Versicherten risikolosere und mit weniger Nachteilen verbundene Behandlungsweise dar. Erweist sich aber die Behandlung mit dem die Nebenwirkungen bekämpfenden Medikament als die schonendere Behandlungsweise, tritt das Gewicht des Kostenarguments in den Hintergrund. OGH 11.12.2001, 10 ObS 361/01p.

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