( § 120, § 133 Abs 2 ASVG ) Eine als Folge einer Gehirnblutung u.a. aufgetretene erektile Dysfunktion stellt für sich allein keine Krankheit iSd § 120 ASVG dar; deshalb ist das verordnete Präparat „Viagra“ auch nicht als zur Behandlung der Grunderkrankung geeignetes Arzneimittel anzusehen. Die Verschreibung von Viagra stellt keine Krankenbehandlung iSd § 133 Abs 2 ASVG dar, so dass die hiefür aufgelaufenen Kosten auch nicht vom Krankenversicherungsträger zu tragen sind. LG Graz 18.12.2000, 41 Cgs 42/00. (ZAS Jud. 4/2002)