(§ 148 ASVG ) Akzeptiert der Vater eines schwer kranken neugeborenen Kindes stillschweigend dessen Verlegung in eine ausländische Kinderklinik, nachdem die inländische Krankenanstalt die Spezialbehandlung mit der medizinisch gebotenen Operation aufgrund mangelnder Ausstattung nicht selbst erbringen konnte und auch ein zweites Krankenhaus die Behandlung wegen Platzmangels abgelehnt hat, sind die Kosten der Krankenbehandlung im Ausland nicht vom Vater zu tragen, wenn die Krankenanstalt ihn nicht ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen hat. Es besteht keine konkludente Übernahme der Verpflichtung zur Kostentragung durch stillschweigendes Akzeptieren der Verlegung.