( § 131 ASVG, § 25 Abs 1 Satzung der Vlbg. GKK ) Gegen die in § 25 Abs 1 Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse enthaltene Regelung, wonach sich die Erstattung von Kosten bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Wahlarzt nach der Honorarordnung für Vertragsärzte richtet und für die Kostenerstattung, soweit in der Honorarordnung eine Punktewertstaffelung vorgesehen ist, ein mit einem Pauschalbetrag satzungsmäßig festgesetzter Punktewert gilt, bestehen im Gegensatz zu einer Satzungsbestimmung, in der nur mehrere variable Berechnungsgrößen festgelegt werden, aus der der Pauschalsatz selbst aber nicht unmittelbar entnommen werden kann (vgl. VfGH 18. 3. 2000, V 44/98, ARD 5133/11/2000), keine verfassungsrechtlichen Bedenken. OGH 10.07.2001, 10 ObS 96/01t.