( § 67 Abs 2 EStG ) Gemäß § 67 Abs 2 EStG sind zur Berechnung des Jahressechstels nur laufende und keine sonstigen Bezüge heranzuziehen. Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Können Bezüge den laufenden Arbeitslöhnen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstige Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die Arbeitgeber neben, also zusätzlich zu den laufenden Bezügen auszahlen, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarung (Rechtstitel) und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (vgl. VwGH 25. 10. 1994, 90/14/0184, ARD 4621/22/95).